Studieren in Deutschland – mit einer Studienplatzklage zum Wunschstudium

Klag’ Dich in Dein Studium ein
mit Dr. Kiebs & Frankenstein

Studienplatzklage: Wie kann ich meinen Studienplatz einklagen?

Was ist eine Studienplatzklage?

Eine Studienplatzklage hat das Ziel, für Sie eine Zulassung in Ihrem Wunschstudiengang zu erreichen, egal ob Sie Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie oder in einem Bachelor- oder Masterstudiengang, z. B. Psychologie studieren wollen. Wir setzen für Sie mit der Studienplatzklage Ihr Recht auf freie Wahl des Berufes und damit auch des Wunschstudienganges, das in Art. 12 des Grundgesetzes verankert ist, durch.

Dieses Grundrecht ist auch die Ursache dafür, dass die Hochschulen ihre Studienplatzzahl für Humanmedizin oder andere zulassungsbeschränkte Studiengänge nicht einfach so festlegen können. Sie müssen z. B. das vorhandene Lehrangebot ausnutzen. Die zu niedrige Festlegung einer Studienplatzzahl ist eine Verletzung des Grundrechts der Studienbewerber. Daher sind die Hochschulen verpflichtet, ihre Studienplatzzahlen mit dem in der Kapazitätsverordnung geregelten Verfahren zu berechnen. Das Ergebnis dieser Berechnung ist die sogenannte Zulassungszahl, also die Zahl an Studienplätzen, die zum nächsten Semester besetzt werden muss, um die vorhandene Kapazität auszunutzen. Die Zulassungszahl wird für alle Studiengänge, zu denen der Zugang beschränkt werden soll, z.B. Zahnmedizin oder Psychologie, in einer Satzung der Hochschule oder in einer Verordnung des Bundeslandes festgelegt.

Mit der Studienplatzklage wird in einem gerichtlichen Verfahren die Berechnung der Hochschule von uns und dem zuständigen Verwaltungsgericht überprüft. Stellt das Gericht Fehler fest, die zu einer zu niedrigen Zulassungszahl geführt haben, werden diese korrigiert und die sich dann ergebenden weiteren Studienplätze unter den Klägern vergeben.

Mit einer Studienplatzklage nehmen Sie also keinem Studierenden den Studienplatz weg. Sie sorgen sogar dafür, dass die Hochschulen die aus Steuermitteln geschaffenen Kapazitäten vollständig zur Ausbildung einsetzen.

Wie läuft eine Studienplatzklage ab?

Erste Voraussetzung

für eine erfolgreiche Studienplatzklage ist in vielen Bundesländern die „ganz normale“ Bewerbung für Ihren Studiengang an der Hochschule direkt oder über Hochschulstart. Bei Hochschulstart bewerben Sie sich für das erste Fachsemester der zentralen Studiengänge

  • Humanmedizin,
  • Zahnmedizin,
  • Tiermedizin und
  • Pharmazie.

Ins dialogorientierte Serviceverfahren bei Hochschulstart einbezogen ist inzwischen eine Vielzahl von Bachelorstudiengängen, zum Beispiel:

  • Psychologie,
  • Architektur,
  • BWL,
  • Lehramt,
  • Erziehungswissenschaften,
  • Kommunikationswissenschaften,
  • Soziale Arbeit und viele mehr.

Auch für viele Masterstudiengänge ist eine regluäre Bewerbung zwingend notwendig um erfolgreich eine Studienplatzklage durchführen zu können.

Setzen Sie sich am besten vor Ihrer Bewerbung mit uns in Verbindung. Dann können wir Ihnen unsere Hinweise zur „regulären“ Bewerbung in Ihrem Wunschstudiengang zukommen lassen. Aber selbst wenn Sie die Bewerbungsfrist verschwitzt haben oder Ihre Bewerbungsunterlagen in der Post hängen geblieben sind, fragen Sie uns! Studienplatzklagen sind in einigen Bundesländern auch ohne reguläre Bewerbung möglich.

Zweite Voraussetzung:

für eine erfolgreiche Studienplatzklage sind fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität. Im Rahmen unserer Starterpakete übernehmen wir diese Antragstellung für Sie in Ihrem Wunschstudiengang, zum Beispiel in der Humanmedizin oder bei einem Kombistarter für Human- und Zahnmedizin. Für diese Anträge gibt es in den Bundesländern verschiedene Fristen. Manchmal unterscheiden sich diese Fristen in einem Bundesland von Studiengang zu Studiengang oder von Hochschule zu Hochschule. So ist zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen der Fristablauf für die Humanmedizin, Zahnmedizin und Pharmazie anders geregelt als für Bachelorstudiengänge wie Psychologie. Zur Wahrung aller Chancen sollten Sie daher rechtzeitig vor dem 15. Juli zu einem Winter- und vor dem 15. Januar zu einem Sommersemester mit uns Kontakt aufnehmen. Aber auch hier keine Panik! Auch nach Ablauf dieser Fristen bleiben in vielen Bundesländern Studienplatzklagen möglich, manchmal sogar noch nach Vorlesungsbeginn. Richten Sie sich in diesen Fällen jedoch darauf ein, dass gerade an Ihrer Wunschhochschule oder in Ihrem Lieblingsbundesland eine Studienplatzklage nicht mehr möglich ist. Melden Sie sich bei uns, wenn Sie mit Ihrer Bewerbung loslegen!

Mit dem Starterpaket erhalten Sie in Humanmedizin, Zahnmedizin und Psychologie unsere Erfolgsprognose mit Übersicht über das Kostenrisiko in den Verfahren. In allen anderen Studiengängen, zum Beispiel Lehramt, besprechen wir die Erfolgsaussichten mit Ihnen im Vorfeld. Details der Erfolgsaussichten erläutern wir Ihnen im Anschluss telefonisch. Gemeinsam legen wir die für Sie durchzuführenden Verfahren fest und packen Ihr individuelles Klagepaket. Sie beauftragen uns anschließend mit Ihrem Klagepaket und übermitteln uns die Ablehnungsbescheide.

Gerichtliches Verfahren:

Nachdem wir an den Hochschulen die Zulassung außerhalb der Kapazität in Ihrem Wunschstudiengang, zum Beispiel Psychologie, beantragt haben, muss nun das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren eingeleitet werden. Ein „normales“ Klageverfahren am Verwaltungsgericht würde viel zu lange dauern und kann auch nach drei Jahren noch nicht abgeschlossen sein. Im Eilverfahren muss die Hochschule ihre Kapazitätsberechnung vorlegen, die dann von uns und den Richtern geprüft wird. Wenn Fehler gefunden werden, ist die Hochschule möglicherweise bereit, sich auf die Vergabe weiterer Studienplätze mit den Klägern zu einigen. In Verfahren mit wenigen Studienplatzklägern wie Lehramt oder sonstige Bachelorstudiengänge bieten viele Hochschule recht schnell Zulassungsvergleiche an. Andernfalls entscheidet das Verwaltungsgericht, ob und wie viele zusätzliche Studienplätze zu vergeben sind. Das kann zwei bis sechs Monate dauern. Klagen mehr Antragsteller als Studienplätze gefunden werden, was im ersten Fachsemester der Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin und Psychologie die Regel ist, ordnen fast alle Gerichte ein Losverfahren zur Verteilung der zusätzlichen Plätze an. Selten wird auf die Abiturnote geschaut. Sollte die Kapazitätsberechnung der Hochschule jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerfrei sein, lehnt es den von uns für Sie gestellten Antrag ab.

Eine solche Entscheidung prüfen wir genau. Bei Fehlern des Verwaltungsgerichts empfehlen wir Ihnen die Durchführung des Beschwerdeverfahrens (zweite Instanz des Eilverfahrens) und informieren Sie über die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko. Sie entscheiden dann, ob es weitergeht. In diesem Verfahrensabschnitt vor dem Oberverwaltungsgericht sind in der Regel weniger Kläger als beim Verwaltungsgericht beteiligt. Damit sind die Chancen auf einen Studienplatz ihn Ihrem Wunschstudiengang, zum Beispiel Humanmedizin, hier auch höher. Im Beschwerdeverfahren wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geprüft und abgeändert, wenn das Oberverwaltungsgericht anderer Auffassung ist und Studienplätze feststellt.

Ist eine Studienplatzklage an jeder Hochschule möglich?

Grundsätzlich ist eine Studienplatzklage an jeder Hochschule und in jedem zulassungsbeschränkten Studiengang, egal ob in

möglich. Ausnahmen sind private und kirchliche Hochschulen. Das Ihnen zustehende Grundrecht auf freie Wahl des Studienplatzes ist nur gegenüber dem Staat, nicht jedoch gegenüber Privaten oder Kirchen durchsetzbar.

Es ist also für die Studienplatzklage egal, ob Sie

  • in einem Bachelorstudiengang wie Soziale Arbeit,
  • einem Masterstudiengang wie Psychologie,
  • oder Staatsexamensstudiengang wie Medizin,

an einer Universität oder einer anderen Hochschule studieren wollen. Ausnahmen gelten für Studiengänge mit Zugangsprüfungen. Nur wenn Sie diese bestanden, dann aber wegen nicht vorhandener Kapazität abgelehnt wurden, ist eine Studienplatzklage möglich.

Auch in Berlin! Wie in jedem Bundesland führen wir von Dr. Kiebs & Frankenstein auch Studienplatzklagen gegen die Berliner Universitäten und Hochschulen durch, und zwar gegen

  • die Charité - Universitätsmedizin Berlin in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin oder Hebammenwissenschaft,
  • die Freie Universität Berlin (FU Berlin) in den Studiengängen Lehramt, Politikwissenschaft, Publizistik, Kommunikationswissenschaft, Psychologie, Tiermedizin und viele mehr,
  • die Technische Univeristät Berlin (TU Berlin), z. B. in Architektur oder VWL,
  • die Humboldt-Universität zu Berlin (HU Berlin) in den Studiengängen Psychologie, Lehramt, BWL, Sozialwissenschaft und viele andere,
  • die Alice-Salomon-Hochschule Berlin (ASH Berlin) in Bachelorstudiengängen Soziale Arbeit oder Erziehung und Bildung in der Kindheit,
  • die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) z. B. in Öffentliche Verwaltung,
  • die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) in Wirtschaftskommunikation, BWL, Wirtschaftsingenieurwesen usw.,
  • die Berliner Hochschule für Technik (BHT, ehemals Beuth) z. B. in Architektur oder Bauingenieurwesen.

Wenn Sie sich für eine Studienplatzklage an einer Berliner Hochschule interessieren, beraten wir Sie gern. Sie erreichen uns unter 0341-978 525 40 oder unter kontakt@klag-dich-ein.de.

 

Aktuelle Informationen zur Studienplatzklage

Mi / 13.11.24

Mit Studienplatzklage zum Studienplatz: Humanmedizin und Zahnmedizin zum WS 2024/25 (1. FS)

Fr / 01.11.24

TMS Herbst 2024 findet am 2./3. November 2024 statt

Mo / 28.10.24

15 weitere Studienplätze Psychologie zum WS 24/25

Fr / 18.10.24

Erfolgreiche Studienplatzklagen: Erste Studienplätze Psychologie und Soziale Arbeit zum WS 24/25

Mo / 23.09.24

Studienplatzklagen WS 24/25 in Sachsen (15.10.) und in Bayern noch möglich

Mi / 18.09.24

In NRW endet die Frist für die Hochschulanträge außerhalb der Kapazität am 30.09.2024 bzw. 01.10.2024

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