Studienplatzklage Kosten
Inhaltsübersicht
Starterpaket Studienplatzklage
Kostenloses Erstgespräch
Für ein telefonisches Erstgespräch zum allgemeinen Ablauf einer Studienplatzklage berechnen wir keine Kosten. Stellen Sie uns gern Ihre Fragen, die Sie zur Studienplatzklage haben! Rufen Sie uns an unter 0341-978 525 40, hinterlassen Sie uns eine Rückrufbitte oder mailen Sie uns unter kontakt@klag-dich-ein.de Ihre Wunschrückrufzeit. Wir melden uns bei Ihnen!
Erstberatung
Wenn Sie spezielle Fragen und Probleme im Bereich des Hochschulzulassungsrechts haben, bieten wir Ihnen gern eine telefonische Erstberatung für 190,00 EUR (inkl. USt.) an. Wir beraten Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um die Studienbewerbung – zum Antrag auf Nachteilsausgleich, zum Härtefallantrag, zur Bewerbung um ein Zweitstudium, zur Eignungsfeststellung in Masterstudiengängen oder zur Bewerbung im höheren Fachsemester.
Gern überprüfen wir für Sie auch die Auswahlentscheidung der Hochschule. Sollten Sie bereits einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, setzen Sie sich bitte sofort mit uns in Verbindung, damit wir Sie noch vor Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist (ein Monat) beraten können.
Rufen Sie uns an unter 0341-978 525 40, mailen Sie uns unter kontakt@klag-dich-ein.de oder übermitteln Sie uns unseren Fragebogen. Wenn Sie bereits Ihr Problem kurz schildern und Ihre Fragen formulieren, können wir darauf direkt eingehen.
Starterpaket Studienplatzklage
Für das Starterpaket (außerkapazitäre Anträge an die Hochschulen, Besprechung der Erfolgsaussichten) für Ihren jeweiligen Wunschstudiengang fallen folgende Kosten an:
Starterpaket | Wintersemester | Sommersemester |
---|---|---|
Humanmedizin Studienanfänger | 500 € | 300 € |
Zahnmedizin Studienanfänger | 500 € | 300 € |
Kombi Human + Zahn | 800 € | 500 € |
Höhere Fachsemester Human- oder Zahnmedizin | 500 € | 500 € |
Tiermedizin | 300 € | |
Pharmazie | 300 € (bis zu 3 Anträge) | 300 € (bis zu 3 Anträge) |
Psychologie Bachelor / Master | 300 € (bis zu 3 Anträge) / 500 € (mehr als 3 Anträge) | |
Bachelor / Master | 300 € (bis zu 3 Anträge) | 300 € (bis zu 3 Anträge) |
Klagepaket / Kosten des gerichtlichen Verfahrens
Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens setzen sich aus drei Positionen zusammen:
- Den Kosten für den eigenen Anwalt,
- den Gerichtskosten und
- den Kosten der Gegenseite.
Selbstverständlich informieren wir Sie vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens über das Kostenrisiko, also die maximal anfallenden Kosten. Wenn Sie bereits jetzt eine Grobkalkulation vornehmen wollen, rechnen Sie in den Medizinischen Studiengängen pro verklagter Hochschule mit durchschnittlichen Gesamtkosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gegenseite) von 1.500 €.
1. Für das Klagepaket (komplette Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens, ggf. Klageverfahrens, Prüfung Rechtsmittel, ggf. Beschwerdeverfahrens) für Ihrem Wunschstudiengang fallen folgende Kosten an:
Wir vereinbaren mit Ihnen ein Mindesthonorar mit folgender Staffelung:
Anzahl der Studienplatzklagen | Mindesthonorar |
---|---|
1 | 980 € |
2 | 1.760 € |
3 | 2.640 € |
4 | 3.520 € |
5 | 4.400 € |
6 | 5.280 € |
7 | 6.160 € |
8 | 7.040 € |
Endgültige Zulassung zum Studium durch Vergleich | |
einmalig zusätzlich | 730 € |
2. Bei den Gerichtskosten handelt es sich um Kosten, die an das Gericht bzw. die Staatskasse zu zahlen sind. Für ein gerichtliches Eilverfahren fallen in der Regel 241,50 EUR an.
Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz. Sie werden auf Grund eines sog. Streitwertes berechnet. Diesen Streitwert legen die Verwaltungsgerichte für jedes Verfahren gesondert fest.
Für eine Studienplatzklage bewegen sich die Gerichtskosten in der 1. Instanz in einer Spanne von 29,00 € (z. B. bei einem Verfahren gegen die Universität des Saarlandes, das durch eine Einigung mit der Hochschule endet) und 402,50 € (z. B. bei einem Verfahren gegen die Universität Tübingen). In der 2. Instanz (Rechtsmittelverfahren / Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts) fallen weitere Gerichtskosten an. Rechtsmittel legen wir nur nach Ihrer Zustimmung ein. Wir erläutern Ihnen natürlich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
3. Hinzu können auch Kosten der Gegenseite kommen, wenn sich Hochschulen anwaltlich vertreten lassen.
Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Nicht anwaltlich vertretene Hochschulen können eine Pauschale von 20,00 EUR geltend machen. Bei anwaltlich vertretenen Hochschulen können Rechtsanwaltsgebühren je Verfahren von 367,23 (Uni Mainz) bis 1.081,00 € (Rechtsanwaltsgebühren z. B. bei einem Verfahren gegen die anwaltlich vertretene HU/FU Berlin) (Verfahrensgebühr) anfallen. Gern listen wir Ihnen im Vorfeld auf, welche Kosten in Ihren Verfahren erfahrungsgemäß anfallen werden.
Wer zahlt?
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wird auch darüber entschieden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hier gilt der Grundsatz, wer verliert, bezahlt. Aber auch bei Zulassungsvergleichen wird meist vereinbart, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt, dafür aber einen endgültigen Studienplatz erhält.
Rechtsschutzversicherung
Die Studienplatzklage gehört zum Bereich des Verwaltungsrechts. Eine Inanspruchnahme Ihrer Rechtsschutzversicherung ist daher nur möglich, wenn dieses Rechtsgebiet von Ihrem Versicherungsvertrag umfasst ist. Auch wenn Verwaltungsrecht in Ihrem Versicherungsvertrag eingeschlossen ist, findet sich in vielen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen leider ein Ausschluss der Studienplatzklage. Grundsätzlich übernehmen die Versicherer nur die Kosten der gerichtlichen Verfahren. Die Kosten für unsere außergerichtliche Tätigkeit, in der Regel unsere Starterpakete, sind meist trotz Rechtsschutzversicherung selbst zu tragen.
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nur dann Kosten, wenn Sie diese bereits einige Zeit vor Eintritt des Rechtsschutzfalls abgeschlossen haben. Diese sog. Wartezeit beträgt in der Regel drei Monate, ist bei vielen Versicherungen aber gerade für die Studienplatzklage länger.
Da es ein Menge an Rechtsschutzversicherungen gibt, können wir nicht bei allen Rechtsschuztbedingungen ständig auf aktuellem Stand sein. Eine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der folgenden Übersicht können wir daher nicht geben. Gern prüfen wir jedoch, bevor Sie den Vertrag abschließen, ob eine oder mehrere Studienplatzklagen enthalten sind und wie lange die Wartezeit dauert.
Rechtsschutzversicherung | Wartezeit für die Studienplatzklage | Versicherte Studienplatzklagen |
---|---|---|
Allrecht | 3 Monate | eine pro Kalenderjahr |
VGH | 3 Monate | eine pro Semester |
Concordia | 3 Monate | eine pro Vertrag |
Allianz | 3 Monate | eine pro Vertrag |
Badische Versicherung BGV | 6 Monate | eine pro Kalenderjahr |
ÖRAG | 12 Monate | eine pro Kalenderjahr |
Advocard | 12 Monate | eine pro Vertrag |
ARAG | 3 Jahre | einmalig 5 Studienplatzklagen |
Wenn Sie bereits eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, prüfen wir gern, ob eine Kostenübernahme durch Ihre Versicherung möglich ist und fragen diese dort an.
Prozesskostenhilfe
Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, werden wir für Sie auch im Rahmen von Beratungs- und Prozesskostenhilfe tätig. Ob dies der Fall ist, können Sie hier berechnen. Für den Fall, dass Sie noch keine Ausbildung oder kein Studium abgeschlossen haben, haben Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Studienplatzklage nur dann, wenn die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe auch bei Ihren Eltern vorliegen.
Haben Sie bereits eine Ausbildung abgeschlossen, wird es kompliziert: Ist das angestrebte Studium eine sinnvolle Fortsetzung der abgeschlossenen Ausbildung (Beispiel: Bankkaufmann-BWL-Studium oder OTA-Medizinstudium) und entspricht die Fortsetzung der Ausbildung auch Ihren Leistungsvermögen, gibt es nur dann PKH, wenn auch ihre Eltern Anspruch auf PKH hätten. Wird ein Studium in einer völlig anderen Fachrichtung angestrebt, kann möglicherweise PKH elternunabhängig bewilligt werden. Gern beantworten wir Ihre Fragen zur PKH.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die eventuell von Ihnen zu tragenden Kosten der Hochschule oder des Hochschulanwaltes nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind.